Unser Service für Sie

 

Als Interessent für unsere Dienstleistungen finden Sie im nachstehenden Bereich ein Info-Portal mit topaktuellen Informationen aus den Bereichen Steuern & Recht.

Wenn Sie "mehr" Informationen zu unserem Mandantenbereich wünschen, stehen Ihnen die nachstehenden allgemeinen Zugangsdaten zur Verfügung:

Benutzername:

kanzlei@steuerkanzlei-roeder.de

Passwort: 

12mandant34


Falls einzelne Seiten dieser Elemente nicht korrekt angezeigt werden, lesen Sie bitte unsere Hinweise über die Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers. Klicken Sie hier, um das Dokument herunter zu laden und zu öffnen. 

Die Dokumente liegen im pdf-Format vor. Für die Anzeige benötigen Sie die Software Acrobat-Reader, die Sie kostenlos hier erhalten.

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Gewerbesteuer 
Freitag, 26.04.2024

Gewerbesteuerrechtliche Kürzung bei eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur bei Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff

Das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 311/21).

Trotz des weitgehend identischen Wortlauts sei der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine eigenständige, d. h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu entnehmen. Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion werde nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhalte dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestatte lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten. Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheine auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.

Wenn der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht habe, betreibe er mangels eigenen Einsatzes dieses Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden Verwurzelung der konkreten unternehmerischen Tätigkeit sei in diesen Fällen das Handelsschiff selbst.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.